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Elternbeirat


Elternbeirat als Partner im Kiga

Der Elternbeirat fördert und unterstützt die vertrauensvolle Zusammenarbeit der Elternschaft mit den Erzieherinnen und dem Träger der Einrichtung zum Wohle des Kindes

Elternbeiräte in Bayern haben ein Informations- und Anhörungsrecht in "allen wichtigen Fragen des Kindergartens". Das Beteiligungsrecht schließt das Recht auf Mitberatung, nicht jedoch ein Recht auf Mitbestimmung ein (Mitberatungsrecht). Seine Äußerung ist für den Träger oder für die Leitung des Kindergartens nicht verbindlich. Notwendige Vorraussetzung für eine sinnvolle Arbeit des Beirats ist eine ausreichende Information. Das Gesetz verpflichtet den Träger und die Leitung des Kindergartens, den Beirat über alle wichtigen Angelegenheiten vorab zu informieren. Das Recht auf Information des Beirats und die Pflicht zur Information durch den Träger oder die Leitung des Kindergartens finden ihre Grenzen in dem verfassungsrechtlich garantierten Schutz der Persönlichkeit. Dementsprechend dürfen Träger oder Leitung des Kindergartens persönliche Daten der im Kindergarten Beschäftigten wie auch der dort angenommenen Kinder und der Erziehungsberechtigten grundsätzlich Dritten nicht zugänglich machen. Allgemeine Informationen sind, soweit das nicht erst in einer Beiratssitzung geschieht, an den Beiratsvorsitzenden zu richten. Es ist also nicht erforderlich, daß jedes einzelne Beiratsmitglied vor Sitzungen (schriftlich oder mündlich) zu geplanten Maßnahmen informiert wird.

Pflicht zur Verschwiegenheit

Die Pflicht zur Verschwiegenheit erstreckt sich auch über die Amtszeit des Elternbeirates hinaus und gilt ebenso für eine ordnungsgemäße Verwahrung der schriftlichen Unterlagen

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